

Abmahnungen werden am häufigsten per Fax versendet. Die Versendung per Post ist nicht zwingend notwendig, gemäß eines Urteiles des OLG München Urteil v. 01.04.97, Az. 29 W 1034/97, da eine Abmahnung nicht empfangsbedürftig ist.
Ein weiteres Problem im Themenkreis Empfang von Abmahnungen ergibt sich im Hinblick auf § 93 ZPO. Das OLG Karlsruhe hat mit dem Beschluss vom 17.04.1990 – 4 W 117/87 klar gestellt, dass gerade durch das wettbewerbswidrige Verhalten des Schädigers, eben genau durch die schädigende Handlung der Gegenseite eine Veranlassung zum Einschreiten gegeben wurde. Und genau daraus ergibt sich die Beweisumkehr im Bezug auf den tatsächlichen Empfang der Abmahnung. Denn dieser müsste gegebenenfalls beweisen, dass die Abmahnung nicht zugegangen ist.
Wir empfehlen grundsätzlich einen zugelassenen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens aufzusuchen bzw. nach einem Fachanwalt in dem jeweiligen Fachgebiet zu suchen. Das Fachgebiet richtet sich nach dem jeweiligen Rechtsgebiet, das die jeweilige Abmahnung betrifft.