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Typische Abmahnung Fälle

Als typisches Beispiel ist an dieser Stelle die typische „Abmahnung wegen fehlerhaften bzw. unvollständigem Impressum“ zu erwähnen. Bei einer fehlender Steuernummer im Impressum wurde in der früheren Rechtsprechung noch zu Gunsten des Abmahners („Geschädigten“) entschieden. Heute tendiert man eher dazu das Vorhandensein einer Steuernummer nicht als Hauptinformationspflicht zwecks schneller Kontaktmöglichkeit gelten zu lassen. Auch werden noch heute viele Seitenbetreiber abgemahnt, deren Impressum 2 Klicks von der Startseite entfernt ist. Das OLG München stellt in einem Urteil vom 11.09.2003, genau fest, dass das auch noch in Ordnung geht (http://www.jurpc.de/rechtspr/20030276.htm).

Was alles im individuellen Fall ins Impressum gehört besprechen Sie am besten mit dem Rechtsanwalt Ihres Vertrauens.

Für jeden Seitenbetreiber, der eine private Seite betreibt und Werbebanner, Pop-Ups oder andere Werbung schaltet, um damit einen wirtschaftlichen Erlös zu erzielen, betreibt nach einem Urlteil des LG Hamburg http://www.netlaw.de/urteile/lghh_10.htm eine „geschäftsmäßige Website“ nach § 6 Teledienstgesetz (TDG). Damit muss dieser auch ein vollständiges Impressum auf der Seite angeben.

Als sehr nützliches Tool kann ich an dieser Stelle auf http://www.certiorina.de/ verweisen. Dort kann man die Daten alle bequem eingeben und bekommt ein ordentliches Impressum erstellt. Festzuhalten bleibt jedoch, dass je nach Seitenart auch noch weitere Daten mit in das Impressum gehören. So z.B. bei Jugendgefährdenden Inhalten auf der Homepage. Hierbei muss ein Jugendschutzbeauftragter angegeben sein. Wer sich im Bereich Jugendschutz näher informieren möchte, den kann ich unter anderem wieder an seinen Rechtsanwalt verweisen bzw. es gibt mittlerweile auch Dienstleister im Internet, die sich auf diesen Bereich spezialisiert haben.

Einer der Gründe warum ich an fast jeder Stelle auf dieser Seite auf einen zugelassenen Rechtsanwalt verweise ist der, dass ich mit den zur Verfügung gestellten Informationen nicht rechtlich beraten will und darf, da unter anderem auch der Begriff des Rechtsanwaltes eine geschützte Berufsgruppe nach Art. 1 § 8 Abs.1 Rechtsberatungsgesetz handelt. Demnach handelt ordnungswidrig, wer fremde Rechtsangelegenheiten geschäftsmäßig besorgt, ohne die nach diesem Artikel erforderliche Erlaubnis zu besitzen. Unter Besorgung einer fremden Rechtsangelegenheit ist jede Tätigkeit zu verstehen, die auf unmittelbare Förderung konkreter fremder Rechtsangelegenheiten gerichtet ist (Rennen/Caliebe RBerG 3. Aufl. Rdnr 34 zu Art. 1 § 1 m.w.N.). Das Verfassen juristischer Aufsätze oder Abhandlungen sowie das Halten juristischer Vorträge fällt nicht hierunter. Der Tätigkeit muss eine sachverhaltsbezogene Rechtsfrage zu Grunde liegen (Rennen/Caliebe a.a.O. Rdnr 21). Diese Internetseite ist demnach vielmehr als juristischer (nicht zwingend wissenschaftlicher) Aufsatz zu werten.

Experten sind sich einig: in Bezug auf Abmahnungen oder ähnliche, juristische Maßnahmen spielen sowohl Fehler im Impressum von Websiten eine sehr entscheidende Rolle, als auch unzulässige Downloads von Filmen, Musik oder Dateien. Wer demnach ein anwaltliches Schreiben im Briefkasten mit dem Vermerk 'Abmahnung' hat, kann in der Regel davon ausgehen, dass es teuer werden wird….


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