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Wie auf Abmahnung reagieren …

An dieser Stelle möchte ich wiederholt darauf hinweisen, dass der Autor keine Intension hat den Leser rechtlich zu beraten bzw. diesen zu einem rechtserheblichen Handeln zu bewegen. Vielmehr stellt der folgende Abschnitt persönliche Erfahrungen dar:

Schnell ist es geschehen und man bekommt eine Abmahnung an die eigene Adresse. Oftmals ist der Normalbürger geschockt, sprachlos … und das zu Recht! Wem eine strafbewehrte zum ersten Male zu sehen bekommt, der kann verständlicher Weise damit zunächst recht wenig anfangen.

In vielen Fällen ist die Abmahnung an sich und auch die Übernahme der Rechtsverfolgungskosten rechtsmäßig. In manchen Sachverhalten sind sich die Lehre und die Justiz teilweise uneinig. Mehr dazu an anderer Stelle.

Mittlerweile reagieren viele, die eine Abmahnung erhalten und diese für „überzogen“ oder gar unbegründet halten, mit einem Schreiben, das meist so oder in ähnlicher Form zu lesen ist:

„… Sollte ich die Rechtsverletzung begangen haben, so war dies nie meine Absicht gewesen! Vielmehr war die Tatsache bzw. meine Handlung, welche zu der jeweiligen Tatsache geführt hat ein „Versehen“ …
Des Weiteren stimme ich der Kostenübernahme nicht zu. Die aktuelle (neuere) Rechtsprechung geht davon aus, dass auch dem Geschädigten selbst eine Schadensminderungspflicht obliegt. D.h. er darf nicht mehr Kosten verursachen als notwendig. Dies bedeutet, dass in einfach gelagerten Fällen, in denen keine aufwändige juristische Prüfung erforderlich ist, auch nicht unmittelbar ein Rechtsanwalt eingeschaltet werden darf, bzw. dessen Kosten nicht direkt auf den Schädiger übergewälzt werden dürfen. Dies ist zumindest immer dann der Fall, wenn dem Geschädigtem leicht erkennbar war, dass … eine hier vorliegende Verletzung nach §§ 0815 Max-Muster-Gesetz vorliegt. In einem solchen Fall muss der Geschädigte erst zur Beseitigung auffordern und kann dann erst danach auf Kosten des Schädigers einen Rechtsbeistand einschalten.“

Diese Ansicht wird nun auch vermehrt von den Gerichten vertreten. Es bleibt allerdings fest zu halten, dass insbesondere in Fällen in denen der Schädiger den Abmahngegenstand in der Weise beeinflusst hat, dass es dem Geschädigten erschwert wurde eine Rechtsverletzung feststellen zu können, eine Kostentragungspflicht doch eher vertretbar erscheint. Zudem stellen Handlungen in den seltensten Fällen ein „Versehen“ dar. Ob sich die Pflicht zur Aufforderung zur Beseitigung aus einer Schadensminderungspflicht oder aus sonstigen rechtlichen Gesichtspunkten ergibt ist immer noch fraglich. Die Tendenz scheint dahin zu verlaufen, dass überhöhte Kostenrechnungen von den Gerichten abgelehnt werden.

In der Praxis wird nach der o.g. Vorgehensweise zwar die strafbewehrte Unterlassensverpflichtungserklärung unterzeichnet. Allerdings werden die Passagen der Kostenübernahme einfach gestrichen. Korrekt ist das nicht, jedoch von vielen angewandte Praxis, da viele einen Prozess aufgrund des Prozessrisikos scheuen.


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