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Die Doppel-Abmahnung…

Manchmal kann es sogar passieren, dass es der Zufall will und man gleich 2 oder mehrere Abmahnungen für den gleichen Schaden erhält. In diesem Fall „gewinnt“ der erste. D.h. die Abmahnung die dem Schädiger als erstes zugegangen ist zählt.

Man kann nicht für den gleichen Schaden mehrmals abgemahnt werden. Die „leer-ausgehende“ Partei hat jedenfalls dann einen Anspruch auf Einsichtnahme in die unterschriebene strafbewehrte Unterlassensverpflichtungserklärung.

Jetzt könnte man auf die Idee kommen: „Ja dann sage ich beim nächsten Mal, ich bin schon abgemahnt worden … auch wenn es nicht stimmte“ …

ACHTUNG!!!

Wer lediglich vorgibt er sei schon abgemahnt worden für den gleichen Tatbestand, und beispielsweise eine vordatierte strafbewehrte Unterlassensverpflichtungserklärung abgibt, der begeht den Straftatbestand der Urkundenfälschung (§§ 267 ff StGB)!

Gesetzesänderung:
Aufgrund der Neuregelung bezgl. der Kostentragung bei Abmahnungen ist auch der doppelt Abgemahnte verpflichtet die jeweiligen Gebühren zu zahlen. Es wird nicht mehr über einen Gesamtschuldnerausgleich gelöst.

Wir raten im jeden Falle bei einer Abmahnung einen Anwalt der oben genannten spezialisierten Kanzlei z.B. Panthen Rechtsanwälte zu konsultieren!


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