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Allgemeines zu Abmahnungen

Sinn und Zweck einer Abmahnung ist es einen (vermeintlichen) Schädiger, der eines der Schutzrechte des Abmahners verletzt, zu stoppen und den schädigenden Zustand zu beseitigen. Die Anspruchsgrundlagen für Abmahnungen sind über viele verschiedene Gestze verteilt. Wird ein Schutzrecht eines anderen verletzt, kann dies unter weiteren Umständen auch zu einer Abmahnung berechtigen.

Viele verstehen unter dem „*gewerblichen Rechtsschutz*“ eine Haftpflichtversicherung für Geschäftstreibende. Der gewerbliche Rechtsschutz steht jedoch für einen Komplex bestehend aus mehreren Schutzgesetzen wie z.B. das Gesetz des Unlauteren Wettbewerbs.

Des Weiteren gibt es neben dem gewerblichen Rechtsschutz weitere Schutzrechte, deren Verletzung zu einer Abmahnung führen kann. Zu den am häufigst auftretenden Fällen gehört wohl das Urheberrechtsgesetz und das Patent- und Markenrecht.

Eine Abmahnung ist grundsätzlich nur dann angebracht, wenn die Möglichkeit einer Wiederholung der Rechtsverletzung durch den Schädiger bzw. eine Wiederholungsgefahr besteht. Sprich nur dann, wenn zu erwarten ist oder die Wahrscheinlichkeit besteht, dass der Schädiger wiederholt ein Schutzrecht verletzt, sollte der Inhaber des jeweiligen verletzten Schutzrechtes auch abmahnen.

Meist werden eines oder mehrere der folgenden 3 Ziele verfolgt:

Theoretisch könnte der Geschädigte Inhaber eines verletzten Schutzrechtes auch gleich gerichtliche Schritte einleiten, um Schadensersatz oder auf Unterlassen zu klagen. Ein Zwang zur vorherigen Abmahnung besteht nicht. In der Praxis macht eine vorherige Abmahnung im Bezug auf den wirtschaftlichen Aspekt Sinn. Gibt der Schädiger gleich vor Gericht zu, dass er hier einen Schaden unwissentlich und unabsichtlich verursacht hat, dann zeigt er damit seinen guten und wohlwollenden willen. Daraus wird meist der Schluss gezogen, dass der Schädiger dann auch einer außergerichtlichen Unterlassensaufforderung nachgekommen wäre. Demzufolge hat der Kläger vorschnell gehandelt und muss häufig die Verfahrenskosten teilweise oder gar ganz tragen (vergl. §93 ZPO).

Abmahnungen werden am häufigsten per Fax versendet. Die Versendung per Post ist nicht zwingend notwendig, gemäß eines Urteiles des OLG München Urteil v. 01.04.97, Az. 29 W 1034/97, da eine Abmahnung nicht empfangsbedürftig ist.

Ein weiteres Problem im Themenkreis Empfang von Abmahnungen ergibt sich im Hinblick auf § 93 ZPO. Das OLG Karlsruhe hat mit dem Beschluss vom 17.04.1990 – 4 W 117/87 klar gestellt, dass gerade durch das wettbewerbswidrige Verhalten des Schädigers, eben genau durch die schädigende Handlung der Gegenseite eine Veranlassung zum Einschreiten gegeben wurde. Und genau daraus ergibt sich die Beweisumkehr im Bezug auf den tatsächlichen Empfang der Abmahnung. Denn dieser müsste gegebenenfalls beweisen, dass die Abmahnung nicht zugegangen ist.

Wir empfehlen grundsätzlich einen zugelassenen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens aufzusuchen bzw. nach einem Fachanwalt in dem jeweiligen Fachgebiet zu suchen. Das Fachgebiet richtet sich nach dem jeweiligen Rechtsgebiet.


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