

Abmahnungen sind eigentlich immer gleich aufgebaut. Hier möchte ich Ihnen ein Beispiel eines „Vordrucks“ zeigen, welches in veränderter Form auch von einem Rechtsanwalt genutzt wird:
An:
Max Mustermeyer
Beispielstraße 0815
0815 Müllerhausen
„Sehr geehrter Herr / Frau Mustermeyer,
hiermit zeigen wir auf, dass wir die rechtlichen Interessen des Herrn Mandanten (vollständiger Name und Anschrift des Mandanten) vertreten. Ordnungsgemäße Bevollmächtigung wird anwaltlich versichert.“
… der erste Abschnitt gilt zunächst zu klären, ob und wer überhaupt befugt ist die Abmahnung zu unterzeichnen. Liegt der Fall vor, dass zum Beispiel ein direkter Wettbewerber –ohne einen Rechtsanwalt einzuschlaten- den anderen Wettbewerber abmahnen möchte, so muss dieser zunächst darstellen, dass ein Wettbewerbsverhältnis besteht…
„Grund unserer Beauftragung sind verstöße Ihrerseits gegen Bestimmungen nach §§ Musterparagraphen.“
… Hier muss dargestellt werden gegen was vorgegangen werden soll bzw. woraus…
„Gemäß Impressum, Handelsregistereintrag etc. sind Sie Verantwortlich für Verstoßinhalt.“
… Als nächster Schritt muss nun der Ist-Zustand und damit auch die Handlung der Gegenseite dargestellt werden…
„Wir weisen an dieser Stelle darauf hin, dass für den Fall des Bestreitens dieser Tatsache alle Beweise gesichert sind.“
… dieser Standartsatz kommt vornehmlich im Bereich Internetabmahnung vor …
„Nachweislich“ …
… jetzt kommt der Ist-Zustand des Abgemahnten: z.B. Nichteigentümer der Copyrightrechte am Text, Bild oder der unlauteren Berufsbezeichnung etc. von geschützten Berufsbezeichnungen …
„Aus diesem Verstoß Ihrerseits erwächst ein Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch unseres Mandanten gemäß § 0815 Max-Muster-Gesetz.“
… gerade bei Verstößen des Urheberechtsgesetzes kann es vorkommen, dass der Verstoß einen Straftatbestand darstellt. Meist wird dieser nur auf Antrag verfolgt. Und oft reicht auch die ledigliche Androhung.
„Die Stellung eines Strafantrages wird sich hiermit insoweit ausdrücklich vorbehalten.“
„Namens und im Auftrag unseres Mandanten haben wir Sie aufzufordern, bis spätestens 99.99.99 den Ist-Zustand zu beseitigen.“
… und gerade hier liegt auch oft ein Fehler vor. Denn so manch übereifriger Abmahner soll schon mal auch nur eine Frist von 3 Tagen gesetzt haben. Ist die Frist zu kurz, ergibt sich automatisch ein Schlupfloch bei der Abmahnung. Doch welche Frist ist bei der Abmahnung zulässig? Auf diese Frage gibt es keine eindeutige Antwort. Es kann auch unter Umständen eine Frist von einem Tag ausreichen z.B. bei der Verteilung von Werbeflyern. Bei Änderungen auf Internetseiten, die eine technischnische Handlung des Seitenbetreibers bzw. eines Dritten erfordern, ist eher von einer längeren Frist auszugehen…
„Zum Ausschluss der Wiederholungsgefahr haben wir Sie ferner namens und im Auftrag unseres Mandanten aufzufordern, die in der Anlage beigefügte strafbewehrte Unterlassensverpflichtungserklärung ebenfalls bis spätestens 99.99.99 zu unterschreiben und im Original an uns zurückzusenden.“
… dieser Part ist im Prinzip bei jeder Abmahnung gleich. Mit der strafbewerten Unterlassensverpflichtungserklärung unterschreibt die Gegenseite, dass Sie die Kosten der Rechtsberatung übernehmen und verpflichten sich in Zukunft gegen einen wiederholten Verstoß eine Vertragsstrafestrafe in einer festgelegten Höhe an die abmahnende Partei zu entrichten…
„Weiterhin haben Sie nach der ständigen Rechtssprechung die Kosten unserer Inanspruchnahme unter dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA) zu tragen.“
„Den von Ihnen zu entrichtenden Gesamtbetrag entnehmen Sie bitte der nachfolgenden Kostenaufstellung. Wir gehen von einer Überweisung das Betrages bis zum 99.99.99 aus unser Musterkonto der Städtischen Musterbank aus.“
… auch hier finden sich lediglich „Standartklauseln“ wieder. Nun folgt die jeweilige Kostenaufstellung z.B. nach dem RVG…
„Sollten die o.g. Anforderungen nicht oder nicht vollständig und fristgerecht erfüllt werden, so werden wir unserem Mandanten die Einleitung gerichtlicher Schritte empfehlen. Die Geltendmachung weitergehender Ansprüche bleibt vorbehalten.“
Grußwort
Name das Rechtsanwaltes