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Zu einer Abmahnung berechtigt

Abmahnen kann in jedem Fall ein Rechtsanwalt (selbst beschwert) bzw. im Auftrag seines Mandanten. Je nach Verstoß kann auch der Geschädigte z.B. bei einem Verstoß gegen § 3 UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) oder beispielsweise auch nach § 97 I UrhG (Urheberrechtsgesetz) selbst abmahnen. Generell empfehlen wir auf jeden Fall einen Rechtsanwalt zu konsultieren.

Jedoch kann es auch vorkommen, dass selbst ein Rechtsanwalt nicht zur Abmahnung berechtigt ist. Bei einem Urteil des AG Dresden (Urteil vom 29.07.2005 – 114 C 2008/05) ging es um eine Abmahnung durch eine Rechtsanwaltskanzlei, die gegen Emailwerbung vorgehen wollte. Ihre Anspruchsgrundlage zwecks Unterlassens konnte die Anwaltskanzlei gerade nicht auf § 3 UWG stützen und das AG wäre damit auch nicht sachlich zuständig gewesen (vergl. § 13 Abs. 1 UWG). Im Vordergrund der Abmahnung stand die Rechtsverfolgungskosten zu liquidieren (vgl. hierzu BGH v. 06.05.2004 – I ZR 2/03, GRUR 2004, 789 „Selbstauftrag“). Da die Kanzlei selbst nicht in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis ( gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG) zu der beklagten Partei stand, war die Abmahnung zwar Möglich. Allerdings dürfte es schwer fallen die Rechtsverfolgungskosten über den lediglich offenen Weg des Deliktsrecht des BGB zum Schutz absoluter Rechte; sittenwidriges schädigendes Verhalten (§ 826 BGB) zu bekommen.

Die Frage nach dem zur Abmahnung Berechtigten ist somit nicht immer leicht zu beantworten. Hier liegen auch oftmals Schwachstellen bei unberechtigten Abmahnungen.


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